Satzung des PFVW
Satzung des palästinensischen Freundschaftsvereins Wuppertal
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Palästinensischer Freundschaftsverein e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2) Sitz des Vereins ist Wuppertal.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1) Der Verein dient der selbstlosen Förderung der Verständigung zwischen palästinensischen und deutschen Bürgerinnen und Bürgern sowie zwischen Palästinenserinnen / Palästinensern und allen anderen Minderheiten und Volksgruppen in Wuppertal und Umgebung.
2) Er setzt sich ein für den Aufbau enger gemeinschaftlicher Beziehungen sowohl unter Palästinenserinnen / Palästinensern im Ausland als auch in der Heimat und der Völkerverständigung im Nahen Osten.
3) Zweck des Vereins ist auch die Beschäftigung mit und Pflege der arabischen Sprache, der Tradition und der Kultur des palästinensischen Volkes unter Berücksichtigung seiner Geschichte.
4) Der Palästinensische Freundschaftsverein e.V. unterstützt sowohl seine Mitglieder als auch die involvierten Institutionen bei dem Prozess der Integration durch Beratung, Betreuung, Vermittlung und Selbsthilfe, auch bei kulturellen Konflikten.
5) Der Verein bemüht sich insbesondere um Integration und gleichberechtigte Partizipationsmöglichkeiten von Frauen und Jugendlichen in allen gesellschaftlichen Bereichen.
6) Zielsetzung des Vereins ist auch die demokratische Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Institutionen mit ähnlichen völkerverständigenden Zielsetzungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen, die im Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen, sind für Verwaltungsarbeiten und nötige Arbeiten zur Umsetzung der Aufgaben der Geschäftsführung sowie der Vorstände möglich. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder erhalten, sofern dies die Finanzlage erlaubt, eine Erstattung ihrer Unkosten nach Darlegung ihrer Auslagen und Vorlage der entsprechenden Belege. Vorstandsmitglieder können auch eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Unkostenpauschale zur allgemeinen Erstattung ihrer Kosten erhalten. Die Honorierung von Vorstandsmitgliedern durch fremde Auftragsgeber für die Bereitstellung von Leistungen bleibt davon unberührt.
2) Es bleibt dem Verein unbenommen, Teile von Einnahmen an gemeinnützig arbeitende Kooperationspartner zur Durchführung vergleichbarer Massnahmen weiterzuleiten.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine dann von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Institution.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Versagt dieses die Einwilligung, ist ein neuer, den Vorgaben entsprechender, Beschluss herbeizuführen.
4) Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverband (DPWV)
§ 4 Aufgaben des Vereins, Umsetzung der Ziele
Die Satzungszwecke gem. § 3 werden verwirklicht durch die folgenden einzelnen Massnahmen:
1) Beratungs- und Vermittlungsangebote sowie Hilfsaktionen
2) Bildungs- und Kulturarbeit durch:
Sprachkurse und Lernmaterial für Kinder und Jugendliche, Seminare und Konferenzen für Jugendliche und ältere, Jugendaustausch, Erstellung von Informationen, Sportliche Aktivitäten, Frauengruppen
3) Öffentlichkeitsarbeit
4) Einrichtungen:
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann der Verein Beratungsstellen, Fortbildungseinrichtungen, Kindergärten und Krabbelstuben, Altenbetreuung, Bibliotheken oder andere für die Umsetzung der Ziele notwendige Institutionen einrichten.
5) Projekte
Der Verein arbeitet als Träger oder Partner für die Durchführung von sozialen und kulturellen Aufbauprojekte in Palästina
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen palästinensischer Herkunft sowie deren Familienangehörige werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die die Verwirklichung des Satzungszwecks fördern und unterstützen. Die Mitglieder üben untereinander Solidarität.
a) Die Mitglieder sind an ordnungsgemäss herbeigeführte Beschlüsse und Vereinbarungen des Vereins gebunden.
b) Die Mitglieder arbeiten an der Verwirklichung der Ziele des Vereins aktiv mit und gewähren dem Verein jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2) Fördermitglieder können sowohl natürliche Personen jeglicher Nationalität, ohne Rücksicht auf ethnische Herkunft, Religion und Geschlecht, als auch juristische Personen (Vereine) werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Sie besitzen auch Stimmrecht und haben auch, wie Mitglieder, Zugang zu allen Angeboten des Vereins und erhalten auf Wunsch Einsicht in den jährlichen Finanzbericht.
Fördermitglieder unterstützen und beraten den Verein bei fachspezifischen Fragen und besonderen Vorhaben.
Fördermitglieder haben das Recht, dem Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung Projektvorschläge oder Vorschläge für die inhaltliche Arbeit zu machen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Anträge auf Mitgliedschaft im Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheidet.
2) Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft durch Übersendung einer Mitgliedskarte und der Vereinsunterlagen.
3) Stimmt der Vorstand der Aufnahme nicht zu, hat er dies dem Antragenden mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ablehnung eines Mitglieds soll im Rechenschaftsbericht des Vorstandes enthalten sein.
4) Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragenden das Recht zu, die Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung anzurufen.
5) Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme mit der Entrichtung des ersten Beitrags
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1) Die Höhe der Mitgliedbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung beschliesst auch darüber ob und in welchen Fällen Mitglieder von der Zahlung befreit werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:
Bei natürlichen Personen durch den Tod.
Bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung.
Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch das über Aufnahmeanträge entscheidende Gremium beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand gekommen ist; bei groben Verstoss gegen die Vereinssatzung; wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereines in gröblicher Weise herabsetzt.
Die Auslegung der unbestimmten Begriffe in den Vorbezeichneten Fällen erfolgt durch die über den Ausschluss bestimmenden Personen. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen, und per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat schriftlich mit Einschreiben per Rückschein zu erfolgen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder ausserordentliche Mitgliedsversammlung zu entscheiden.
Bis zur Entscheidung der Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.
§ 9 Organe Die Organe des Vereines sind:
Die Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand
Der erweiterte Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei Verhinderung des/der ersten Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den/die zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den erweiterten Vorstand.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
- Anträge zur Tagesordnung.
- Bericht der Kassenprüfer
a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand. Für den Fall, dass innerhalb der oben genannten Frist Anträge zur Satzungsänderung eingehen, ist die Person, die die Hauptversammlung einberufen hat, verpflichtet, die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich zu informieren. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Abstimmungen erfolgen -ausser bei Vorstandswahlen [s. § 11, Ziff. 5]- durch Handzeichen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch geheim, mittels Wahlzettel, abgestimmt werden.
b) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der ordentlichen Vereinsmitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Änderungen des Zweckes des Vereins bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienen und nicht vertretenen Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist möglich. Stimmübertragung erfolgt durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein Mitglied des Vereines. Die Versammlungsleitung ist vor der ersten Abstimmung über erteilte Vollmachten durch deren Vorlage zu informieren.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten Vorsitz inne hat. Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie bei der Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.
2) Die ausserordentliche Hauptversammlung findet statt,
a) wenn sie der erste Vorsitz mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder mit Rücksicht auf ausserordentliche Ereignisse für erforderlich hält;
b) wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die Vorschriften wie zu 1).
Weigern sich erster und zweiter Vorsitz, die ausserordentliche Hauptversammlung in den dem Antrag folgenden zwei Monaten einzuberufen, so kann die Einberufung gemeinsam von den die Einberufung fordernden Mitgliedern durchgeführt werden, wobei die Formvorschrift und Fristen gewahrt werden müssen 3) allgemeine Bestimmungen Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer, bei seiner Verhinderung bestimmt der Vorstand den Protokollführer.
Die Mitgliederversammlungen sind nichtöffentlich.Mit Zustimmung aller erschienen Mitgliedern können zu Beginn einer jeden Versammlung Gäste zugelassen werden.
Ist in einer ordnungsgemäss einberufenen Mitgliederversammlung Beschlussfähigkeit nicht erreicht (Beschlüsse über Satzungsänderungen einschliesslich Änderungen des Vereinszwecks), so hat der Vorstand binnen 5 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über jede Mitgliederversammlung sind eine Anwesenheitsliste und ein Ergebnisprotokoll zu führen. Fristgerechte Einladung und Beschlussfähigkeit, Bestätigung der neuen aufgenommenen Mitglieder, Name der Protokollführung und Name der Versammlungsleiter sind im Protokoll jeweils zu erwähnen. Die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse müssen ebenso im Protokoll enthalten sein. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll muss von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterzeichnet werden.
§ 11 Der Vorstand
1) Der (erweiterte) Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwar dem/der 1. Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden Vorsitzenden, einer/m Kassenwart/in, einer/m Schriftführer/in, und einer/m Beisitzerin/er.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand).
3) Der erste und zweite Vorstand sind je einzeln bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitz nur im Einvernehmen mit dem ersten oder bei dessen Verhinderung alleine tätig werden darf.
4) Es können zwei weitere Ersatzmitglieder gewählt, wenn sie auf der Liste die relativ höheren Stimmen auf sich vereinigen, als ihre nach ihnen folgenden Mitbewerber/innen.
5) Wahlen zum Vorstand werden in Form der Listenwahl durchgeführt. Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen, die relativ mehr Stimmen auf sich vereinigen, als die Mitbewerber/innen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch durch Handzeichen erfolgen.
6) Kandidaten/Kandidatinnen zur Vorstandswahl werden während der Mitgliederversammlung per Akklamation vorgeschlagen oder bewerben sich selbst.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, bzw. die Überwachung der Geschäftsführung, die Umsetzung der Ziele und Vereinszwecke sowie die Verwirklichung der Vereinsbeschlüsse, die Mitgliederpflege, die Kontaktpflege und Kommunikation zu anderem, dem Verein Nahestehenden Institutionen und Personen.
2) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.
3) Der Vorstand hat die Arbeit insgesamt zu koordinieren und für die nötigen Informationen zwischen den Vereinsorganen zu sorgen.
4) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und vorzubereiten.
5) Der Vorstand führt regelmässig Vorstandsitzungen durch. Er trifft sich mindestens viermal jährlich. Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen
§ 13 Geschäftsführung
1) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann vom erweiterten Vorstand ein/e Geschäftsführer/in eingestellt werden, der/die als besondere/r Vertreter/n nach § 30 BGB bestellt werden kann. Er/Sie gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Nähere Befugnisse regelt eine Dienstanweisung, deren Erlass dem erweiterten Vorstand obliegt.
2) Die Wahl der Vorsitzenden und des Kassenwartes sowie die weitere Sitzverteilung erfolgt durch Abstimmung innerhalb des Vorstandes während seiner konstituierenden Sitzung. Sie wird protokollarisch festgehalten und dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt und ggf. dem Vereinsregister mitgeteilt. Dabei soll 1. Vorsitzende/r die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, stellvertretende/r Vorsitzende/r die jenige Person, die die zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigen konnte werden.
3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist in seiner Arbeit dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung verpflichtet und muss bei wichtigen Entscheidungen alle Vorstandmitglieder informieren und ihre Zustimmung einholen. Der geschäftsführende Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Er kann Kostenentschädigung für verauslagte Kosten erhalten
§ 14 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse und Geschäftsführung ohne Ankündigung prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Wahl erfolgt jeweils für zwei Jahre
2) Auf Antrag des erweiterten Vorstandes oder von 2/5 der Mitglieder des Vereins können die Kassenprüfer mit einer ausserordentlichen Kassenprüfung beauftragt werden. Über diese ist in der nächsten folgenden Mitgliederversammlung zu berichten
§ 15 Zweigstellen, Landesvereinigung, Dachverband
1) Die Gründung von Zweigstellen in anderen Orten und von Landesvereinigungen unter dieser Satzung ist möglich.
2) Die Bildung einer Vereinigung oder eines Rates auf Bundesebene unter Einbeziehung der Vorsitzenden aller Zweigstellen ist anzustreben.